Moin Kollegen,
als erstes kommt es darauf an erst einmal zu hinterfragen, bei welcher Länderbahn ohne Licht tagsüber fahren möchte?
Im Königreich Preußen gab es keine einheitliche Regelung, weder bei Haupt- noch bei Nebenbahnen. Der Grund liegt darin begründet, daß es im Königreich Preußen über 20 Eisenbahndirektionen gab, die zwar dem Landwirtschafts- und Transportministerium unterstellt waren aber auf Grund mangelnder Fachkompetenz des übergeordneten Ministeriums, mehr oder weniger ihr "eigenes Süppchen" kochten und auch miteinander konkurrierten.
Die von der Reichsregierung im Jahr 1904 erlassene "einheitlichen" Publikationen mit Änderungen von 1910 galten bis 1912 mit dem Erscheinen der nächsten Publikationen:
S.O. --> Signal Ordnung
EBO --> Eisenbahnbau- und Signalordnung
MBO --> Militärbahnordnung
Sie sollten zwar die Ausnahmeregelungen der Länderbahnen in "einheitliche" Vorgaben lenken, jedoch bestanden auch weiterhin genügend Ausnahmeregelungen, ins Besondere beim verwendeten Signalwesen, so daß diese Publikationen eher als "Richtlinien" zu verstehen sind, an die man sich nur halten mußte, wenn keine Ausnahmen gewährt wurden.
Die Behörde zur Durchsetzung dieser Gesetzesvorschriften war das Landwirtschats- und Transportministerium.
Die von euch viel zitierte Signalordnung aus dem Direktionsbezirk Breslau ist zu dem auch nur eine "Eigenpublikation" dieses einen Direktionsbezirks und war nicht bindend in anderen Direktionsbezirken.
Was die Frage des Themenerstellers anbetrifft:
Sind Laternen vorhanden, müssen diese auch benutzt werden.
Gilt eine Loklaterne als Signal, so muß diese angezündet sein.
Ist eine Laterne für ihren Einsatzort nicht zwingend notwendig, braucht diese auch nicht beleuchtet zu werden.
Es wird zwischen ein- und zweigleisigen Bahnverkehr unterschieden.
Bei eingleisigem Bahnverkehr wird die dritte Laterne unterhalb des Schornsteins als Signal verwendet.
Bei zweigleisigem Bahnverkehr ist die dritte Laterne nicht zwingend erforderlich.