Hallo MTM,
Dies ist zwar eine etwas späte Antwort, aber das Forum wollte nicht. Der Unterschied zwischen einem Rangierroboter und einer Lok läßt sich nicht so leicht beschreiben, weil "Rangierroboter" selbst keine fest definierte Bezeichnung ist.
Eine Mögliche Antwort (es ist halt, wie man Deine Frage interpretiert) liefert der Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung (EBO). Zum Thema Fahrzeuge heißt es dort:
Zitat
§ 18 Einteilung, Begriffserklärungen
(1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.
So weit so gut. Eine Lokomotive ist also ein Regalfahrzeug und unterliegt ohne Einschränkungen der EBO. Aber was trennt genau die Regel- von den Nebenfahrzeugen? Und ist ein Rangierroboter ein Nebenfahrzeug, das anderen Bestimmungen unterliegt?
Deine Bahn.online ist kein offizielles Regelwerk und nur eine von vielen möglichen Quellen. Gleichzeitig ist es aber spät und vorläaufig belasse ich es bei diesem Zitat:
Zitat
Für die unterschiedlichen Verkehrsarten und Aufgaben der Eisenbahnen gibt es eine große Zahl von Fahrzeugtypen. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) unterscheidet Eisenbahnfahrzeuge in Regel- und Nebenfahrzeuge. Die jeweilige Zuordnung richtet sich nach der Zweckbestimmung des Fahrzeuges und den dadurch bedingten baulichen Merkmalen. Aus ihnen ergibt sich auch die Möglichkeit für die betriebliche Verwendung des Fahrzeuges. Regelfahrzeuge sind die für den regelmäßigen Betrieb einer Bahn notwendigen Fahrzeuge. Im Gegensatz dazu sind Nebenfahrzeuge Arbeits- oder Sonderfahrzeuge, die einem besonderen Zwecke dienen.
Die Farbliche Hervorhebung ist von mir. Das Einsatzgebiet eines Rangierroboters beschränkt sich meistens auf eine bestimmte Einrichtung (Wasch- oder Verladeanlage, Hallengleis ohne Oberleitung, etc.) und vermutlich haben wir damit eine vorläufige Grenze gezogen: Ein Rangierroboter ist ein "Nebenfahrzeug", das nicht allen Bestimmungen der EBO entsprechen muß, gleichzeitig aber nicht freizügig einsetzbar ist.
Zum Schluß sei bemerkt, daß die Quellenlage natürlich etwas dünn ist, und daß es außer der EBO noch gesonderte Regelwerke für Straßen- und Schmalspurbahnen gibt. Darüber hinaus fallen mir etliche Schienenfahrzeuge ein, von denen ich nicht einmal weiß, ob sie von der Eisenbahngesetzgebung berührt werden, die dennoch einiges mit Rangierrobotern gemein haben. Zu denken wäre hier an Löschloks in Koksöfen, oder Transportwagen in der Beton- oder Maschinenindustrie. Dieser Versuch einer Einordnung ist also etwas vorläufig. Trotzdem hoffe ich, daß er gleichzeitig hilfreich war.