Hallo,
ich fliege selbst auch einen Kopter mit 4K-Kamera.
Eine Aufstiegsgenehmigung ist in Deutschland nur für den gewerblichen Einsatz oder zu Forschungszwecken erforderlich.
Werden Aufnahmen aus privaten oder Freizeitgründen gemacht, bleibt ein Flugmodell ein Flugmodell und wird nicht zum UAS (unbemanntes Luftfahrtsystem).
Daran ändert nicht einmal eine spätere Veröffentlichung der Bilder etwa auf Youtube etwas.
Was zu beachten ist, sind folgende Dinge:
- muss der Start des Kopters von einem privaten Gelände erfolgen, bedarf es der Genehmigung des Besitzers
- der Kopter darf nur auf Sicht geflogen werden
- der Pilot muss eine Haftpflichtversicherung speziell für Modellflugzeuge abgeschlossen haben
- Persönlichkeitsrechte sind ggf. zu beachten
- der vorgeschriebene Abstand einschließlich Höhenbeschränkung zu bestimmten Orten (speziell Flughäfen) muss eingehalten werden
- örtliche Bestimmungen bzw. Einschränkungen müssen beachtet werden
- es darf natürlich niemand gefährdet werden (Menschenansammlung)
Kopter (Drohne klingt so negativ), die ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzt werden, sind von der Erlaubnispflichtigkeitdes § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO ausgenommen. Gesetzliche Anforderungen an den Führer eines unbemannten Flugmodells werden somit nicht gestellt. Dass bedeutet, dass keinerlei Kenntnisse von den Luftverkehrsregeln nachgewiesen werden müssen. Altersbeschränkungen gibt es nicht. Jedermann, also auch schon Kinder und Jugendliche, dürfen somit uneingeschränkt ein solches unbemanntes Flugmodell kontrollieren. Dieses gilt bis zu einem Gewicht von fünf Kilo, § 16 Abs. 1 Nr. 1a) LuftVO. Darüber hinaus gilt auch für die Nutzung eine Erlaubnispflicht.
Vielen Leuten und Zuschauern gefällt es nicht, wenn ein Quadrocopter/Hexacopter mit Kamera umherfliegt. Manche rufen auch sofort bei der Polizei an.
Allerdings sind Fotos und Filme aus der Luft jederzeit erlaubt - es sei denn, man verfolgt Zwecke die das Persönlichkeitsrecht stören. Sofern keine eindeutigen Personen/Gesichter/KFZ-Kennzeichen etc. auf den Bildern oder Videos zu sehen sind, ist praktisch alles erlaubt - auch die Veröffentlichung von Bildern z.B. im Internet. Auch fremde Grundstücke dürfen auf den Bildern oder Videos zu sehen sein, sofern sie nicht ausdrücklich das Hauptmotiv darstellten.
Eingriff in das Eigentumsrecht.
Das Überfliegen eines Grundstücks mittels zivilem Quadrocopter/Hexacopter stellt keinen Eingriff in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers dar.
Ein solcher Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus § 1004 Abs. 2 iVm. § 905 BGB. § 905 BGB regelt die zur Ausübung des Herrschaftsrechts unerlässliche Erstreckung des Grundeigentums nach „oben“ und „unten“ (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 1). § 905 S. 2 BGB setzt dem Verbietungsrecht des Eigentümers insoweit Schranken, als er an der Ausschließung fremder Einwirkungen kein objektiv schutzwürdiges Interesse (mehr) hat (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 1). Der Raum über der Oberfläche ist die senkrechte Luftsäule über dem Grundstück. Hier ist der Eigentümer in seinem Verbietungsrecht nicht nur durch § 905 S. 2, sondern auch durch spezialgesetzliche Regelungen eingeschränkt (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 2).
Eine solche spezialgesetzliche Regelung stellt der § 1 LuftVG dar, der den Eigentümer zur entschädigungslosen Duldung der Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge verpflichtet.
Einschränkungen sind hierbei jedoch wiederum dann vorzunehmen, wenn die zivilen Quadrocopter/Hexacopternflüge in einer erhöhten Intensität über das Grundstück stattfinden und insofern nicht mehr dem Zweck des § 1 LuftVG entsprechen. Eine Einschränkung im Rahmen des § 905 S. 2 BGB durch spezialgesetzliche Regelungen kann dann nicht mehr erfolgen.
Gruß Michael